Satzung
des
MV Berlin / Rahnsdorf e.V. i. DVG e.V.
Mitgliedsverein Berlin / Rahnsdorf e. V. im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.
Stand: 15.08.2021
§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen:
-MV Berlin / Rahnsdorf e.V. im DVG e.V.-
Mitgliedsverein Berlin / Rahnsdorf e. V. im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Rahnsdorf.
( 3 ) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer: 14463 eingetragen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
( 1 ) Der Verein führt einen eigens selbstorganisierten Sportbetrieb gemäß der Sportordnung des Vereins durch und bezweckt damit ausschließlich und unmittelbar die Pflege der Körperertüchtigung des Menschen in Verbindung mit dem Sportgegenstand Hund. Insbesondere wird auch bezweckt die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. im DVG. Er ist Mitglied der SAGK, der der Sportarbeitsgemeinschaft Köpenick e.V., die als Mitgliederorganisation dem Landessportbund Berlin e.V. angeschlossen ist und der Verein erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
( 4 ) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
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Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Übungsbetriebes einschließlich Erwerb oder Anmietung eines geeigneten Sportübungsgeländes und dessen Unterhaltung.
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Förderung und Ausbildung der Sportler die mit ihrem Hund Wettkampfsport und Breitensport nach den Richtlinien des DVG und seiner übergeordneten Verbände durchführen.
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Durchführung von Prüfungen, von Wettkämpfen und Breitensportturnieren nach Richtlinien des DVG und seiner übergeordneten Verbände.
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Abhalten von Versammlungen und Vorträgen.
e) Förderung der Arbeit unserer Jugendgruppe im Breitensport mit dem Hund,
insbesondere in der Jugend- und Juniorklasse.
§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jeder Hundefreund werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Gewerbliche Hundehändler können nicht aufgenommen werden.
( 2 ) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Familienmitgliedern und Jugendmitgliedern.
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Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben weiterhin alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
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Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Familienmitglieder sind Mitglieder, deren Ehegatte bereits ordentliches Mitglied im Verein ist. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und erhalten keine Vereinszeitung.
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Jugendmitglieder sind Mitglieder, die bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung.
( 2 ) Alle Mitglieder haben das Rech, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit der Verein auch Ausrichter dieser Veranstaltungen ist.
( 3 ) Alle Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der Platzordnung sowie sonstiger den Ablauf des Vereinslebens regelnder Ordnungen alle Vereinseinrichtungen zu benutzen. Ein Recht auf die Schlüsselgewalt für die Vereinseinrichtungen besteht nicht. Einzelheiten zur Schlüsselgewalt regelt der Vorstand.
( 4 ) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder können Ersatzansprüche für entstandene Unkosten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, der in der Relation zu ihren Aufgaben steht und vom Verein finanziell getragen werden kann. Diese Ausgaben sind im Kassenbericht gesondert zu erläutern.
( 5 ) Die Mitglieder sind verpflichtet:
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Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
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Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
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Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
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Im Geschäftsjahr mindestens 10 Stunden Arbeitsstunden für den Verein zu leisten, wobei die Arbeitsstunden aktenkundig zu belegen sind,
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Die gültige Platzordnung zu befolgen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
( 2 ) Der Vorstand stellt den Antragsteller auf der nächsten Mitgliederversammlung vor und diese entscheidet durch Abstimmung über die vorläufige Aufnahme. Innerhalb der darauf folgenden 12 Monate ist ein Einspruch gegen die Aufnahme durch jedes Vereinsmitglied möglich. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über einen schwerwiegenden Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten kein Einspruch, so beginnt die endgültige Mitgliedschaft automatisch. Vorläufig aufgenommene Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie endgültig aufgenommene Mitglieder.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet:
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durch Tod des Mitgliedes
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durch ordentliche Kündigung
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durch Streichung
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durch Ausschluss
( 4 ) Bei Kündigung hat die Kündigungserklärung schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten (ordentliche Kündigung). Ein Austritt mit sofortiger Wirkung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort möglich. Über die Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres entscheidet der Vorstand. Die Beitragspflicht endet in jedem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Bei ordentlicher Kündigung ist die Ableistung der Arbeitsstunden gem. § 4 Nr. 5d dieser Satzung in jedem Fall zu erfüllen.
( 5 ) Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes:
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wenn das Mitglied trotzt erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages 3 Monate im Verzug ist,
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bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
( 6 ) der Ausschluss erfolgt:
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bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
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wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, soweit dieses im Zusammenhang mit dem Hundesport steht,
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wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
( 7 ) Über einen Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von zwei mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
( 8 ) Gegen einen Streichungsbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Diese Mitgliederversammlung entscheidet über die Streichung endgültig.
( 9 ) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder spenden ist ausgeschlossen. Vom Verein beliehene Gegenstände und Ausbildungsmittel sind umgehend an den Verein zurück zu geben. Erfolgt auch nach der dritten Mahnung keine Rückgabe an den Verein, so behält dieser sich daraus entstehende Schadensersatzforderungen vor.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
( 1 ) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
( 2 ) Die Beiträge sind am Tag der Hauptversammlung in Bar oder in Ausnahmen bis spätestens 31.03. für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Ausnahmen sind beim Vorstand persönlich zu beantragen.
( 3 ) Mitgliede, die nach dem 01.07. eingetreten sind, zahlen neben der Aufnahmegebühr nur
50 % für das laufende Kalenderjahr.
( 4 ) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei nachgewiesener Bedürftigkeit den Betrag auf Antrag zu stunden oder teilweise zu erlassen.
Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Recht auf Stundung oder teilweisen Erlass des Beitrages besteht nicht.
( 5 ) Der Vorstand hat das Recht, die Teilnahme an Prüfungen, an Wettkämpfen und an Breitensportturnieren innerhalb und außerhalb des Vereins von der termingerechten Beitragszahlung abhängig zu machen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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der Vorstand (gemäß § 26 BGB)
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die Mitgliederversammlung
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die Hauptversammlung
§ 8 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
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dem Kassierer
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dem Sportwart / Ausbildungswart
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dem Schriftführer
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dem Beirat
( 2 ) Die Hauptversammlung ist berechtigt im Bedarfsfall auf Vorschlag des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder zu benennen.
( 3 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung.
( 4 ) Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und der Sportwart. Von diesen ist jeder allein vertretungsberechtigt.
( 5 ) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 Euro je Einzelfall belasten und für Verträge über Grundstücke hat der Vorstand (gemäß § 26 BGB) vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis des Vereins.
( 6 ) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, er nimmt Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung an und hat für den Verein Zahlungen zu leisten. Der Kassierer verfügt Zahlungen nur aus dem vorhandenen Vereinsvermögen, Kreditaufnahme jeder Art bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Kassierer hat jährlich auf der Hauptversammlung einen Kassenbericht abzugeben und diesen vorher den Kassenprüfern vorzulegen. Nach Ablauf der Wahlperiode oder auf Antrag des Kassierers bei vorzeitigem Ausscheiden aus seinem Ehrenamt erteilt die Hauptversammlung nach Anhörung der Kassenprüfer und des Vorstandes Entlastung. Das Barvermögen ist bis auf einen angemessenen Betrag mündelsicher anzulegen.
( 7 ) Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung, über wichtige Verhandlungen des Vorstandes, über Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen ein Protokoll zu führen und insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Der Schriftführer hat die Liste der Vereinsmitglieder zu führen.
( 8 ) Der Sportwart / Ausbildungswart leitet den Sportbetrieb selbstständig und in eigener Verantwortung. Er wird dabei vom Vorstand und allen Mitgliedern nach besten Kräften unterstützt, um einen möglichst hohen Leistungsstand der Sportler des Vereins zu erreichen. Den Anordnungen des Sportwartes / Ausbildungswartes ist während der Trainingszeiten und Übungsstunden von allen Folge zu leisten. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Sportwart / Ausbildungswart Helfer hinzuziehen.
( 9 ) Der Breitensportbetreuer hat in seinem Bereich die Rechte analog denen des Sportwartes / Ausbildungswartes
(10) Der Beirat besteht aus Personen, welche den Vorstand in festgelegten Bereichen
unterstützten. Personen, welche im Beirat sind, können ohne Satzungsänderung auf
einfachen Antrag bei der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und durch die
Mitglieder gewählt werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) In jedem Quartal des Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Der jeweilige Termin wird in gesondert festgelegt und mit einer Frist von zwei Wochen vor Versammlung bekannt gegeben, besondere Einladungen erfolgen in der Regel nicht.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Leitung hat der 1. Vorsitzende, er stellt auch die Tagesordnung auf.
( 3 ) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
Entgegennahme der Vorstellung und Beschlussfähigkeit bei der Aufnahme neuer Mitglieder,
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Berufungsentscheidungen über Streichungen,
c) Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 € belasten,
d) Entscheidungen über Anträge an die Mitgliederversammlung,
e) allgemeine Aussprachen über Vereinsangelegenheiten,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
( 4 ) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 10 Die Hauptversammlung
( 1 ) Die Hauptverhandlung findet einmal jährlich jeweils im 1. Quartal anstelle der Mitgliederversammlung statt. Zur Hauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Bei Vorliegen wichtiger Gründe oder auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, anstelle der nächsten Mitgliederversammlung eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, zu der mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden muss. Diese Versammlung hat dieselben Rechte wie eine Hauptversammlung.
( 3 ) Hauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 1 Monat eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
( 4 ) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
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Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
-
Entgegennahme des Kassenberichts,
-
Entlassung und Neuwahl des Vorstandes,
-
Wahl der Kassenprüfer:
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Hauptversammlung zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfe, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht jederzeit und die Pflicht, am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und mündlich zu erläutern.
-
Beschlussfassung über Anträge zur Hauptversammlung,
-
Beschlussfassung über Anträge an übergeordnete Verbände,
-
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
-
Die Hauptversammlung kann ersatzweise die Aufgaben der Mitgliederversammlung übernehmen.
( 5 ) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens 1 Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
( 6 ) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Vermögen
( 1 ) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
( 2 ) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Vereinsauflösung
( 1 ) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
( 2 ) Die Hauptversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung 3 Liquidatoren.
( 3 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
( 1 ) Diese Satzung ist am 29.01.94 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden. Durch Beschluss der Hauptversammlung des Vereins wurde die Satzung am 28.09.96, am 25.01.97, am 05.04.97, am 12.12.97, am 09.08.07, am 19.03.2017, am 27.01.2018 und am 15.08.2021 geändert.
( 2 ) Als Geschäftsordnung gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des Landesverbandes Berlin/ Brandenburg e.V. im DVG.
§ 15 Schlussbestimmung
( 1 ) Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, gelten die übrigen Vorschriften des Vereinsrechtes.
( 2 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Vorstand
des
MV Berlin / Rahnsdorf e.V. i. DVG e.V.
Mitgliedsverein Berlin / Rahnsdorf e. V. im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.
Stand: 15.08.2021
Ordentlich gewählt und bestätigt in der Jahreshauptversammlung am 27.06.2021.
1. Vorsitzender:
Marcel Distelkam
2. Vorsitzender:
Ronny Ising
Kassierer:
Conny Klein
Sportwart / Ausbildungswart:
Ronny Ising
Schriftführer:
Jörg Schlezig
Beirat: